(1) Der Verein führt den Namen “Turn- und Sportverein Chieming e.V.” (2) Der Verein hat seinen Sitz in Chieming und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Traunstein (VR 12/) eingetragen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (1) Zweck des Vereins ist die ausschließliche und unmittelbare Pflege und Förderung des Sports im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO 1977).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. (1) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen; - Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern; - Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen sowie Veranstaltungen bzw. Teilnahme an Wanderungen und dergleichen; - Instandhaltung der Sportstätten und Sportgeräte; - Zugehörigkeit zum Bayerischen Landes-Sportverband. (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich; der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich bis zum 31. Dezember zu erklären. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Darüber hinaus können durch den Vereinsausschuss Aufnahmegebühren und außerordentliche Beiträge für einzelne Abteilungen festgesetzt werden.
(3) Die Fälligkeit der Beiträge wird durch den Vereinsausschuss beschlossen. (1) Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand b) der Vereinsausschuß c) die Mitgliederversammlung (1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter (= 2. Vorsitzender). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. (1) Der Vereinsausschuß besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Ehrenvorsitzenden d) dem Kassenwart e) dem Schriftführer f) dem Beisitzer g) dem Jugendwart h) dem Pressewart i) dem Technischen Leiter j) den Abteilungsleitern
Daran ist die Mitgliederversammlung jedoch nicht gebunden. Sie kann weitere oder auch weniger Ausschussmitglieder wählen.
(2) Der Vereinsausschuss, mit Ausnahme der unter Punkt c) und j) genannten Ausschussmitglieder, wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
(3) Für Ausschussmitglieder, die während der Amtsperiode ausscheiden, kann der Vereinsausschuss Ersatzmitglieder bestellen.
(4) Der Vereinsausschuss hat die Leitung des Vereins nach innen zur Aufgabe. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und beschließt über alle Angelegenheiten, welche nicht durch die Mitgliederversammlung geregelt werden.
(5) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(6) Es bleibt dem Vereinsausschuss freigestellt, ob er sich eine Geschäftsordnung gibt, in der u. a. die Aufgabenbereich der einzelnen Ausschussmitglieder festgelegt werden. Die Geschäftsordnung ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) wenn der Vereinsausschuss dies beschließt
b) oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Gründe beantragt hat.
Die ordentliche wie auch die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen im Amtsblatt der Gemeinde Chieming und am schwarzen Brett des Vereins einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 7 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
(2) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(3) Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche oder geheime Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. (1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(2) Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung einen oder mehrere Liquidatoren zu bestellen. Werden mehrere Liquidatoren bestellt, so sind sie nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Landes-Sportverband e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung an die Gemeinde Chieming, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
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